WEBSITES FÜR KANZLEIEN
Anwaltswerbung im Internet: was Sie sagen dürfen und was nicht
Anwälte dürfen werben, auch auf ihrer Website, in sozialen Medien und bei Google. Doch für den Anwaltsberuf gelten eigene Regeln, die andere Unternehmen nicht kennen, und viele Kanzlei-Websites verstoßen dagegen, ohne es zu merken. Dieser Ratgeber fasst die wichtigsten Grenzen in Deutschland und Spanien zusammen und zeigt, wie Sie sie in Ihren Website-Texten umsetzen.
Welche Regeln gelten
Anwaltswerbung ist erlaubt, aber nicht grenzenlos. In Deutschland ist der Ausgangspunkt § 43b BRAO: Werbung ist zulässig, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Konkretisiert wird das in den §§ 6 ff. BORA.
Wer in Spanien zugelassen ist oder dort Mandanten wirbt, muss außerdem Artikel 20 des Estatuto General de la Abogacía Española (Königliches Dekret 135/2021) beachten. Hinzu kommen wie für jedes Unternehmen das Wettbewerbsrecht (UWG), der Datenschutz (DSGVO) und die Pflichtangaben für Websites.
Was ausdrücklich nicht erlaubt ist
Aus dem deutschen Berufsrecht und Artikel 20.2 des spanischen Statuts ergeben sich ähnliche Grenzen. Anwaltswerbung darf insbesondere nicht:
- Tatsachen offenbaren, die unter die anwaltliche Verschwiegenheit fallen;
- gezielt auf ein konkretes Einzelmandat gerichtet sein oder zu Rechtsstreitigkeiten anstiften;
- Opfern von Unfällen oder Unglücken in der ersten Zeit danach Leistungen aufdrängen (in Spanien ausdrücklich 45 Tage, sofern sie nicht selbst anfragen);
- Ergebnisse versprechen, die nicht allein von der Arbeit des Anwalts abhängen;
- Mandanten ohne deren ausdrückliche Einwilligung nennen;
- Kammer- oder Hoheitszeichen verwenden oder verwechselbare Symbole nutzen;
- irreführende Angaben enthalten.
Diese Regeln stammen aus der Zeit vor dem Internet, gelten aber genauso für eine Leistungsseite, einen LinkedIn-Beitrag oder eine Google-Anzeige.
Was Sie sagen dürfen (und sollten)
Die Verbote sind konkret. Außerhalb davon bleibt viel Raum für eine nützliche und überzeugende Website:
- Ihre Rechtsgebiete und die Probleme, die Sie lösen, verständlich erklärt;
- wie Sie arbeiten: Erstberatung, übliche Abläufe, wie Sie Mandanten informieren;
- Honorare oder Orientierungswerte, wenn Sie diese veröffentlichen möchten;
- Ausbildung, Werdegang, Veröffentlichungen, Vorträge und Lehrtätigkeit;
- Ihr Team mit echten Fotos und Profilen;
- Artikel und Ratgeber, die potenziellen Mandanten das Recht erklären.
Eine Website muss nicht langweilig sein, um zulässig zu sein. Sie sollte nur nicht übertreiben, versprechen oder offenbaren.
Fälle, Mandanten und Verschwiegenheit
Hier machen die meisten Websites Fehler. Erfolgsgeschichten verkaufen, kollidieren aber mit der Verschwiegenheitspflicht und mit dem Verbot, Mandanten ohne Einwilligung zu nennen.
- Mandantenlogos und -namen: nur mit ausdrücklicher Einwilligung, am besten schriftlich.
- „Anonymisierte“ Fälle: Den Namen wegzulassen reicht nicht, wenn das Mandat über Datum, Ort, Streitwert oder Presseberichte erkennbar ist.
- Urteile: Ein veröffentlichtes Urteil ist kein Freibrief, es werblich zu nutzen und dabei Mandant oder Sachverhalt erkennbar zu machen.
- Soziale Medien: Auch ein indirekter Kommentar zu einem laufenden Mandat ist Werbung und unterliegt der Verschwiegenheit.
Was stattdessen funktioniert: Arten von Mandaten beschreiben („Kündigungsschutz für Führungskräfte“, „Erbfälle mit Vermögen in mehreren Ländern“) und wie Sie dabei vorgehen, ohne Angaben, die jemanden identifizieren.
Erfolgsquoten, Zahlen und Garantien
„Wir gewinnen 95 % unserer Fälle“ oder „Erfolg garantiert“ versprechen etwas, das nicht allein vom Anwalt abhängt. Ein Urteil hängt vom Gericht, von der Beweislage und von der Gegenseite ab.
Erfolgs- und Umsatzzahlen sind nach § 6 BORA unzulässig, wenn sie irreführend sind. Eine Erfolgsquote ohne Erklärung, wie sie berechnet wird, ist schnell irreführend: Es reicht, schwierige Mandate abzulehnen, damit die Zahl steigt.
Sie können über Erfahrung sprechen („über 300 Kündigungsschutzverfahren“), wenn das stimmt und belegbar ist, und darüber, wie Sie die Aussichten eines Falls vorab einschätzen. Das schafft mehr Vertrauen als eine Garantie, die niemand glaubt.
„Spezialist“, „Experte“ und „führend“
Die Bezeichnung „Fachanwalt“ verleiht ausschließlich die Rechtsanwaltskammer. Wer sich „Spezialist“ nennt, muss nach § 7 BORA über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein; zudem darf keine Verwechslungsgefahr mit einer Fachanwaltsbezeichnung entstehen. In Spanien verlangt Artikel 20.3 einen vergleichbaren Nachweis.
Vorsicht auch bei Superlativen („die beste Kanzlei in Palma“, „führend im Bankrecht“): Was Sie nicht belegen können, ist irreführend. Bezahlte Siegel und Rankings sind ebenfalls kein Nachweis: Wenn Sie sie verwenden, müssen sie echt sein und dürfen nicht täuschen.
Anzeigen, Bewertungen und Mandantengewinnung
- Google- und Social-Media-Anzeigen: Werbung für ein Rechtsgebiet („Anwalt für Verkehrsrecht“) ist üblich. Nicht zulässig ist eine Kampagne, die gezielt Betroffene eines konkreten Ereignisses anspricht, oder Botschaften, die zum Streit anstacheln.
- Bewertungen: Zufriedene Mandanten um eine Google-Bewertung zu bitten ist in Ordnung. Bewertungen zu erfinden, zu kaufen oder selbst zu schreiben ist unlauter. Antworten Sie auf Bewertungen, ohne Details des Mandats preiszugeben, auch wenn der Mandant sie selbst erwähnt hat.
- Referenzen auf der Website: Sie nennen einen Mandanten, brauchen also dessen Einwilligung und dürfen keine Details des Falls offenlegen.
- E-Mails und Nachrichten: Werbe-E-Mails ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung sind nach § 7 UWG unzulässig, mit engen Ausnahmen für bestehende Mandanten und ähnliche Leistungen.
Was Ihre Website angeben muss
Neben dem, was Sie nicht sagen dürfen, gibt es Pflichtangaben. Das Impressum einer Kanzlei-Website (§ 5 DDG) muss neben Name, Anschrift und Kontaktdaten unter anderem die zuständige Rechtsanwaltskammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde, sowie die berufsrechtlichen Regelungen und deren Fundstelle nennen. In Spanien gelten vergleichbare Pflichten mit Kammer und Mitgliedsnummer.
Dazu gehören eine Datenschutzerklärung, die zu Ihrem Kontaktformular passt, und Cookie-Hinweise, die den tatsächlich verwendeten Cookies entsprechen. In häufige Fehler auf Kanzlei-Websites erkläre ich, warum ein kopiertes Impressum ein schlechter Anfang ist.
Schnellcheck für Ihre Website
Prüfen Sie Ihre Website, Profile und Anzeigen mit diesen Fragen:
- Erscheint ein Mandant, ein Logo oder ein erkennbarer Fall ohne schriftliche Einwilligung?
- Gibt es Erfolgsquoten, Garantien oder Ergebnisversprechen?
- Bezeichnen Sie sich als „Spezialist“ oder „Experte“, ohne es belegen zu können?
- Verwenden Sie Superlative („die beste“, „führend“), die Sie nicht nachweisen können?
- Gibt es Zeichen, die mit denen der Kammer oder einer Behörde verwechselt werden könnten?
- Enthält das Impressum Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen?
- Sind Bewertungen und Referenzen echt und ohne Details zum Mandat?
Was eine gute Kanzlei-Website darüber hinaus braucht, lesen Sie im Ratgeber was eine Kanzlei-Website braucht.
Dieser Ratgeber dient nur der Information und ersetzt keine Beratung zu Ihrem Berufsrecht. Fragen Sie im Zweifel Ihre Rechtsanwaltskammer.
Häufige Fragen zur Anwaltswerbung
Dürfen Anwälte im Internet werben?
Ja. Nach § 43b BRAO ist Werbung erlaubt, soweit sie sachlich über die berufliche Tätigkeit informiert und nicht auf ein konkretes Einzelmandat gerichtet ist. Das gilt auch für Website, soziale Medien und Suchmaschinen.
Darf ich gewonnene Fälle auf meiner Website zeigen?
Nur mit Einwilligung des Mandanten und ohne Informationen preiszugeben, die unter die Verschwiegenheit fallen. Den Namen wegzulassen reicht nicht, wenn das Mandat erkennbar ist. Am sichersten ist es, Arten von Mandaten zu beschreiben, ohne jemanden zu identifizieren.
Darf ich mich Spezialist nennen?
Nur wenn Sie über entsprechende Kenntnisse verfügen und auf dem Gebiet in erheblichem Umfang tätig waren (§ 7 BORA). Die Bezeichnung „Fachanwalt“ verleiht ausschließlich die Kammer.
Darf ich Mandanten um Google-Bewertungen bitten?
Ja, um echte Bewertungen zu bitten ist in Ordnung. Erfinden oder kaufen dürfen Sie sie nicht, und in Antworten dürfen Sie keine Details des Mandats preisgeben.
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